Richtiges Anwenden der Heizkostenverordnung (HKVO)

linie

Mit der Überarbeitung der Heizkostenverordnung von 2009 sind Änderungen in Kraft getreten, die Sie bei der Erstellung Ihrer Heizkostenbarechnung unbedingt beachten sollten.

Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Ihnen helfen, bei der Vorbereitung und der Durchführung der Heizkostenabrechnung Fehler zu vermeiden.

Vor der Erstellung der Heizkostenabrechnung: Führen Sie Schritt 1 und 4a. aus.
Erstellung der Heizkostenabrechnung: Führen Sie Schritt 2 bis 5 aus.

Schritt 1: Ablese-Ergebnis Ihren Nutzern innerhalb eines Monats mitteilen.

Gemäß Heizkostenverordnung §6 (1) soll den Nutzern das Ergebnis der Ablesung innerhalb eines Monats vorgelegt werden.

Nachdem Sie Ihre Zähler abgelesen haben, müssen Sie die Ablese-Ergebnisse Ihren Mietern innerhalb eines Monats schriftlich mitteilen.

Die Mitteilung kann entfallen, wenn Sie innerhalb eines Monats die Heizkostenabrechnung mit einer Zählerübersicht (der Standardfall) erstellen und den Mietern zukommen lassen.

Die Mitteilung kann weiterhin entfallen, wenn Sie Zähler besitzen die die Zählerwerte speichern. Dies kann in der Regel auf elektronische Weise erfolgen (Zähler besitzt ein Display), in speziellen Fällen auch über ein Vergleichsröhrchen bei Heizkostenverteilern oder Wasserzähler mit einem Rollenzählwerk.
Wichtig dabei ist, dass der Nutzer den Ablesewert selbst ablesen und überprüfen kann.

Ableseliste bei eddi24 erstellen:

1. Geben Sie die Zählerwerte nach dem Ablesen in eddi24 ein:

2. Erstellen Sie die Ableseliste über den Menüpunkt "Ableseliste":

3. Öffnen Sie die Ableseliste über den Menüpunkt "Download" und den Reiter "Vordrucke"

4. Drucken Sie die Ableseliste aus und übergeben Sie Ihren Mietern

Schritt 2: Die Aufteilung zwischen Grundkosten und Verbrauchskosten kann geändert werden

Gemäß Heizkostenverordnung §6 (4) kann das Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchskosten für zukünftige Abrechnungszeiträumen bei anderen sachgerechten Gründen geändert werden.

Die prozentuale Aufteilung zwischen Grundkosten und Verbrauchskosten konnte bislang innerhalb der ersten 3 Jahre nur ein Mal geändert werden. Danach war eine Anpassung des Verhältnisses nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Mit der neuen HKVO ist es nun möglich bei "sachgerechten Gründen" diese Aufteilung zu ändern. Sachgerecht ist beispielsweise die energetische Renovierung (Wärmedämmung oder Einbau einer modernen Heizanlage).

Warum sollte man die Aufteilung ändern?

Haben Sie z.B. eine Aufteilung von 40% oder gar 50% Grundkosten, so ist der Einspar-Effekt bei den Nutzern, die wirtschaftlich mit ihrem Heizverhalten umgehen, nicht hoch (also nur 60% oder gar 50%). Besser ist es, wenn Nutzer einen hohen Verbrauchsanteil an der Abrechnung besitzen, um auch tatsächlich Geld einsparen zu wollen, da sie die Folgen ihres hohen Verbrauchs auch direkt durch höhere Kosten wahrnehmen. Bei geringem Verbrauchsanteil bzw. hohen Grundkostenanteil zahlen Nutzer mit einem niedrigen Verbrauchsanteil für Nutzer mit einem hohen Verbrauchsanteil mit.

1. Über den Menüpunkt "Haus" ändern Sie die Aufteilung für Heizkosten und Wamwasser in dem Reiter "Abrechnungsart":

(in der Abbildung sind 30% Grundkosten und 70% Verbrauchskosten eingestellt)


2. Informieren Sie schriftlich die Nutzer über die Änderung der Aufteilung in der kommenden Abrechnungsperiode.

Hinweis: Verwenden Sie diese Möglichkeit nicht, wenn Sie eine Korrektur der Heizkostenabrechnung vornehmen. Die Änderung ist nur für einen neuen Abrechnungszeitraum zulässig.

Schritt 3: Kosteneinsparung durch höhere Gewichtung des Verbrauchsanteils

Gemäß Heizkostenverordnung §7 (1) ist unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendung des Verteilschlüssels 30%/70% (Grund- zu Verbrauchskosten) Pflicht.

Wird bei der Heizkostenabrechnung der Verbrauchsanteil höher gewertet, so fällt dem Nutzer sein schlechtes Heizverhalten eher auf. Er wird dann den Vermieter bzw. Eigentümer darauf ansprechen, ob die Heizkosten gesenkt werden können. Besitzern mit energetisch ungünstig beschaffenenen Objekten ist also daran gelegen hier Abhilfe zu schaffen um ihren Mietern günstige Verbrauchskosten bei gleichem Heizverhalten zu ermöglichen.

Der Gesetzgeber schreibt daher die Anwendung eines Verbrauchsanteiles von 70% vor, wenn das Gebäude

  • das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllt und
  • mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt wird und
  • in dem die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind.

Die Vorschrift entfällt, wenn einer der 3 Punkte nicht erfüllt ist. Da die Beurteilung Kriterien nicht immer ohne Weiteres möglich ist, sollte eine Fachkraft wie beispielsweise ein Energieberater hinzugezogen werden (dies kann gerade bei "älteren" Gebäuden, die vor 1994 errichtet wurden, empfehlenswert sein).

Tipp: sind die durch die Wohnung laufenden Rohrleitungen zur Wärmeverteilung vollständig gedämmt (also verkleidet), ist dieser Punkt nicht erfüllt und daher entfällt die Vorschrift.

Wenn Sie die Aufteilung Grundkosten/Verbrauchskosten auf 30%/70% ändern wollen, gehen Sie hier wie bei der allgemeinen Änderungen von Grund- und Verbrauchskosten unter Schritt 2 vor.

Schritt 4: Verfahren zur Bestimmung der Warmwasserkosten

a) Einbau eines Wärmemengenzählers für Warmwasser erforderlich

Gemäß Heizkostenverordnung §9 (2) muss die Ermittlung des Energieanteils für die Warmwasseraufbereitung in der Regel mit einem Wärmezähler oder über geänderte Berechnungsvorschriften erfolgen.

Die jahrzehntelang gewohnte, formelbasierte Ermittlung des Energiebedarfs für die Warmwasseraufbereitung über das Heranziehen der Warmwassermenge ist nicht mehr zulässig und macht Ihre Heizkostenabrechnung angreifbar.
Mit der Novelle der Heizkostenverordnung ist nunmehr der Einbau eines Wärmezählers zur exakten Messung des Energiebedarfs für die Warmwasseraufbereitung notwendig.

Ausnahme: Der Einbau des Wärmezählers ist nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchzuführen.
(Diese Entscheidung wird vom Vermieter/Eigentümer getroffen und nicht von einer offiziellen Stelle. Es muss den Mietern aber im Zweifel plausibel dargelegt werden, dass die Einbaukosten den Nutzen um ein Vielfaches übersteigen bzw. ein Einbau technisch nicht möglich ist.)

In diesem Fall erfolgt die Ermittlung des Warmwasserbedarfs dann über 4 b).

Wärmezähler Warmwasser bei eddi24 anlegen:

1. Über den Menüpunkt "Haus" den Reiter "Zähler" und die Schaltfläche "Ermittlung Brennstoffbedarf WW" auswählen

2. Jetzt hängt es davon ab, ob für die Erfassung der Heizkosten
a) ein Wärmemengenzähler oder
b) Heizkostenverteiler
installiert sind:

Fall a): "Gesamt-WMZ für Heizung" wird gewählt, wenn ein Wärmemengenzähler nur für die Heizwärme installiert ist:
Tip

Wenn zu dem neuen Wärmemengenzähler für Warmwasser ein Wärmemengenzähler für Heizwärme+Warmwasser installiert ist, bitte die Option "Gesamt-WMZ für Heizung + WW" auswählen.

Fall b): Je nachdem welche Energieart eingestellt ist, ist folgende Auswahl zu treffen:
Tip

Eingestellte Energieart ist "Erdgas (kWh)". Für diese Energieart ist Hi mit 1,0 vorbelegt. Sie sollten diesen Wert nicht ändern. Sollte z.B. als Energieart "Erdgas L" eingestellt sein, so wird hier der Hi-Wert 9,0 vorbelegt.
Die Tabelle der Energiearten / Hi-Werte finden Sie in der Heizkostenverordnung §9 (2)

b) Kein Wärmemengenzähler für Warmwasser vorhanden

Ist der Einbau eines Wärmemengenzähler für Warmwasser aus den in 4a) genannten Gründen nicht möglich, so werden die Kosten des Warmwassers über Berechnungsvorschriften ermittelt.
Dabei darf die bisherige pauschalierte Formel (18% der Brennstoffverbrauches) nicht mehr angewendet werden.

Warmwasser nach Menge über Formel bei eddi24 einstellen:

1. Über den Menüpunkt "Haus" den Reiter "Zähler" und die Schaltfläche "Ermittlung Brennstoffbedarf WW" auswählen


Die Ermittlung der Menge des Warmwassers erfolgt über Warmwasserzähler.
Ist ein Boilerzähler installiert oder benutzen Sie z.B. eine Solaranlage für die Erwärmung des Warmwassers, so erhalten Sie weitere detallierte Infomationen in unserer Online-Hilfe.

Schritt 5: Kosten der Verbrauchsanalyse und Eichung

Gemäß Heizkostenverordnung §7 (2) können die Kosten der Verbrauchsanalyse und der Eichung auf die Heizkosten umgelegt werden.

Die Verbrauchsanalyse stellt eine wichtige Ergänzung der Heizkostenabrechnung dar und gibt dem Mieter und Vermieter wichtige Hinweise, wie sich der Verbrauch und die Kosten der Heizwärme und Warmwasser über die letzten drei Jahre entwickelt haben.

Die Verbrauchsanalyse ist bei eddi24 bereits ohne Zusatzkosten enthalten!

Verbrauchsanalyse bei eddi24 aktivieren:

1. Über den Menüpunkt "Abrechnung" und den Reiter "Einstellungen" die Option "Kosten- und Verbrauchsanalyse ausgeben" auswählen

2. Abrechnung starten und PDF-Dokument öffnen
3. Im Anhang Ihrer Heizkostenabrechnung befindet sich Ihre Kosten- und Verbrauchsanalyse!

 

Alle Artikel anzeigen

Korbacher Str. 173
34123 Kassel

Google Maps

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Tel: +49 561 701 649 70
Fax: +49 561 701 649 78

Facebook eddi24 /> LinkedIn eddi24 /> Youtube eddi24
© 2004 - 2024 eddi24. Alle Rechte vorbehalten