Eichung von Kaltwasserzählern

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Eichpflicht

Messgeräte, welche Durchflussstärken von Flüssigkeiten (hier Wasser) messen, müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr Verwendung finden.

Ein geschäftlicher Verkehr liegt immer dann vor, wenn deren Messergebnisse als Grundlage zur Abrechnung von Kosten verwendet werden. Die Eichung dient dem Schutz der Verbraucher.

Eichgültigkeitsdauer

Seit dem 01. Januar 1993 beträgt die Eichgültigkeitsdauer von Kaltwasserzählern 6 Jahre, die von Warmwasserzählern 5 Jahre, beginnend mit dem 01.Januar eines Jahres.
Die Gültigkeitsdauer erlischt somit immer zum Ende, also 31. Dezember, eines Jahres.

Dies bedeutet, dass spätestens zum Ablauf dieser Fristen die Wasserzähler ausgetauscht, bzw. neu geeicht werden müssen. Alle Zähler, die außerhalb dieser Eichgültigkeitsdauer liegen, gelten als nicht geeicht und dürfen im geschäftlichen Verkehr somit nicht mehr verwendet werden.

Die Eichgültigkeit erlischt vorzeitig, wenn beispielsweise der Haupt- oder ein Sicherungsstempel verletzt worden ist, oder das Messgerät die vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält.

Pflichten des Messgerätebesitzers

Eichpflichtige Messgeräte sind grundsätzlich am Prüfungsort zur Prüfung vorzulegen. Es besteht die sogenannte Bringpflicht/ Bringschuld des Besitzers.

Ein Aus- oder Einbau von Messgeräten am Gebrauchsort, sowie Instandsetzungsarbeiten werden weder von der Eichbehörde noch von staatlich anerkannten Prüfstellen vorgenommen.

Ordnungswidrigkeit

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung oder Bereithaltung von nicht geeichten oder eichrechtlich abgelaufenen Zählern gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Befundprüfung

Zweifelt ein Kunde die messtechnische Richtigkeit oder den ordnungsgemäßen Zustand eines Zählers an, so hat er gemäß §32 der Eichordnung das Recht, eine Befundprüfung beim zuständigen Eichamt oder einer anderen staatlich anerkannten Stelle zu beantragen.

Nach erfolgter Prüfung erhält er einen amtlichen Befundbericht des Zählers. Weist dieser keine Fehler an Beschaffenheit gemäß der Zulassung, Eichgültigkeit oder Verkehrsfehlergrenzen auf, trägt der Antragsteller die gesamten Kosten der Prüfung.

Voraussetzung für die Eichung

Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen einer Bauart angehören, die zur Eichung zugelassen ist.
Merkmal der Bauartzulassung ist das Zulassungszeichen.

Abbildung: Innerstaatliches Zulassungszeichen / EWG

Die Zulassungszeichen, die von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) erteilt werden, können wie folgt interpretiert werden:

„D“ steht für Deutschland, „99“ für das Jahr der Zulassung, „6.“ für die Messgeräteart Wasserzähler, „131“ für Messgerätegattung, wobei erste Ziffer „1“ für Kaltwasser und erste Ziffer „3“ für Warmwasser steht. Die folgende „52“ ist eine fortlaufende Kennzahl.

Andere EU-Staaten kennzeichnen anders. Die Zulassung ist aber gleichwertig.

Kennzeichnung der Eichung

Messgeräte, die geeicht wurden, werden mit einem Hauptstempel versehen. EWG-zugelassene Messgeräte dürfen innerstaatlich oder EWG erstgeeicht werden, innerstaatlich zugelassene Messgeräte werden dagegen nur innerstaatlich geeicht.

Abbildung: innerstaatlicher Hauptstempel / EWG Hauptstempel

Die Buchstaben und Ziffern in dem Hauptstempel haben folgende Bedeutung:
„W“ für Prüfstelle für Messgeräte für Wasser
„F“ für das Land Hessen, „10“ für die 10. Prüfstelle im Bundesland, 03 für das Jahr der Eichung.
„D“ für Deutschland, „10“ für das Land Hessen,
„310“ für die 10. Prüfstelle für Messgeräte für Wasser in diesem Bundesland.

Rechtsgrundlagen

Eichgesetz vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711)
Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657)
Anlage 6 der Eichordnung mit Verweis auf die EWG-Richtlinien
75/33/EWG für Kaltwasserzähler (bis 30°C)
79/830/EWG für Warmwasserzähler (bis 90°C)

 

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