Die Betriebskostenabrechnung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 556 BGB) umfasst alle Kosten, die dem Gebäudeeigentümer laufend entstehen.
All jene Kostenpositionen, die dabei keinen Teil der Heizkosten darstellen, werden landläufig als kalte Nebenkosten bezeichnet.
Diese Nebenkosten können auf den Mieter umgelegt werden. Standardmäßig geschieht dies entweder anteilig anhand der jeweils gemieteten Nutzfläche oder verbrauchsabhängig (§ 556a BGB).
Ausschlaggebend für die genaue Umlage sind die individuell vereinbarten Bedingungen im Mietvertrag.
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