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Haus-Abrechnung

7 min zu lesen

Die Ansicht Abrechnungsart legt alle wesentlichen Einstellungen für die Heiz- und oder Nebenkostenabrechnung fest. Ändern hier später nur dann, wenn dies zwingend notwendig ist, da durch Wegnahme von Einstellungen Daten wie Zähler automatisch aus der Liegenschaft entfernt werden.

Abschnitt “Abrechnungszeitraum” #

Der Abrechnungszeitraum ist eine wesentliche Angabe bei der Erstellung von Heiz- und Hausnebenkostenabrechnungen. Er ist gekennzeichnet durch ein Anfangs-Datum „Von:“ , dem ersten Tag der Abrechnungsperiode, sowie einem Ende-Datum „Bis:“, dem letzten Tag der Abrechnungsperiode.

Der Abrechnungszeitraum muss genau ein Jahr betragen, kann aber von dem Kalenderjahr abweichen. So ist z.B. auch

ein legitimer Abrechnungszeitraum.

Von: 01.10.2023 Bis: 30.09.2024

Die Tages- und Monatsangaben des Abrechnungszeitraums sollten einmal festgelegt und dann für die Folgejahre beibehalten werden. Abweichungen von der Jahresdauer sind nur zulässig, um in einen neuen Abrechnungsturnus zu gelangen und sollten die Ausnahme bleiben. Insbesondere die Verlängerung des Abrechnungszeitraums über ein Jahr hinaus wird von der Rechtsprechung äußerst kritisch beurteilt. Daher kann ein verlängerter Abrechnungszeitraum nur über den eddi24-Support eingestellt werden.

Bei der Wahl des Abrechnungszeitraums sollten Sie beachten, dass die Abrechnung der Heizkosten nach dem sogenannten Leistungsprinzip zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass Sie nur die Kosten in Ansatz bringen dürfen, die im Abrechnungszeitraum auch tatsächlich angefallen sind. Wenn Sie zum Beispiel mit Gas heizen, erhalten Sie von Ihrem Lieferanten in der Regel zu einem feststehenden Zeitpunkt eine Jahresrechnung. Es empfiehlt sich, den Abrechnungszeitraum so zu wählen, dass er mit dem Zeitraum auf der Gasrechnung weitgehend übereinstimmt. Dies erspart Ihnen aufwändige Abgrenzungsrechnungen, um nur das tatsächlich im Abrechnungszeitraum verbrauchte Gas und die zugehörigen Kosten zu ermitteln.

Bei der Nebenkostenabrechnung, d.h. bei der Abrechnung der Kostenpositionen, die nichts mit Heizung und Warmwasser zu tun haben, ist die Angabe von Kosten auch nach dem Abflussprinzip zulässig. Das bedeutet, dass Sie die Kosten in Ansatz bringen dürfen, die Ihnen im Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt wurden, auch wenn der Abrechnungszeitraum von dem Leistungszeitraum z.B. Ihres Wasserversorgers abweicht.
Insofern können Sie den Abrechnungszeitraum an den Erfordernissen der Heizkostenabrechnung ausrichten und bei der Angabe der Kosten für die Nebenkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip verfahren.

Behalten Sie den vollen Abrechnungszeitraum auch dann bei, wenn Sie einen Mieterwechsel haben. So verständlich der Wunsch ist, dem ausziehenden Mieter sofort eine Endabrechnung vorzulegen, so wenig ist dies gesetzlich vorgesehen. Es muss zunächst das Ende des regulären Abrechnungszeitraums abgewartet und dann eine Abrechnung über den gesamten Zeitraum durchgeführt werden. Erst dabei kann der Kostenanteil des ausgezogenen Mieters ermittelt und in Rechnung gestellt werden. Sie können unter dem Menüpunkt Mieter->Extras jedem Mieter eine individuelle Adresse zuordnen. Somit lässt sich die zugehörige Einzelabrechnung direkt an die neue Anschrift des ausgezogenen Mieters adressieren.

Rechtliche Grundlagen zum Abrechnungszeitraum finden Sie in § 556 BGB.

Abschnitt “Abrechnungsart” #

Durch die Abrechnungsart wird der Preis pro Einzelabrechnung festgelegt. Die genauen Preise werden auf der Webseite Ihres Partners angezeigt.

Es stehen folgende Produkte zur Verfügung:

Produktbeinhaltet
– Abrechnung der Heizkosten
– Abrechnung der Warmwasserkosten.
Bei Auswahl des Produktes Heizkosten ist Warmwasser optional, wirkt sich jedoch nicht auf den Preis pro Einzelabrechnung aus.
– Abrechnung der Heizkosten
– Abrechnung der Warmwasserkosten
– Abrechnung der Kaltwasserkosten
Bei Auswahl des Produktes Heizkosten Plus ist Warmwasser optional und wirkt sich nicht auf den Preis pro Einzelabrechnung aus.
Diese Abrechnungsart empfiehlt sich, wenn sie außer dem Kaltwasser keine weiteren Nebenkosten abrechnen. Somit entfällt das Produkt Nebenkosten.
– Abrechnung von Nebenkosten
– Abrechnung der Kaltwasserkosten
Bei Auswahl des Produktes Nebenkosten ist Kaltwasser optional und wirkt sich nicht auf den Preis pro Einzelabrechnung aus.

Die Abrechnungsarten Heizkosten und Nebenkosten können Sie jeweils unabhängig voneinander auswählen.

Mit der Wahl der Abrechnungsart stellen Sie eine wichtige Weiche für die im weiteren Verlauf benötigten Eingaben und die Ausprägung der zu erzeugenden Abrechnungsdokumente.

Die Heizkostenabrechnung und die Hausnebenkostenabrechnung („sonstige Nebenkosten“) sind zwei grundsätzlich verschiedene Abrechnungsarten.

Die Heizkostenabrechnung umfasst die Abrechnung der Kosten zur Herstellung von Wärme. Neben der Raumwärme kann sich dies auch auf das Warmwasser beziehen. Wenn Ihre Heizungsanlage auch die Warmwasseraufbereitung übernimmt (verbundene Anlage), setzen Sie bitte zusätzlich die Option Warmwasser. Dann werden in Ihrer Heizkostenabrechnung auch die Kosten für die Wassererwärmung verteilt. Bitte beachten Sie, dass es dabei ausschließlich um die Erwärmungskosten geht, nicht aber um die Kosten des eigentlichen Wassers. Möchten Sie auch die Kosten des insgesamt verbrauchten Wassers umlegen, setzen Sie bitte zusätzlich die Option Kaltwasser. Dabei wird auch das später erwärmte Kaltwasser berücksichtigt.

Die Hausnebenkostenabrechnung, die Sie über das Produkt Nebenkosten aktivieren, beinhaltet Positionen wie Müll, Grundsteuer, Versicherungen und ähnliches, die Sie nach beliebig einstellbaren Umlageschlüsseln verteilen können.

Varianten

  • Wenn Sie zusätzlich zum Produkt Nebenkosten die Option Kaltwasser ausgewählt haben, wird die Kaltwasserabrechnung in der Hausnebenkostenabrechnung ausgewiesen.
  • Ist die Option Kaltwasser ohne Nebenkosten ausgewählt, wird die Kaltwasserabrechnung als separater Punkt in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen. Diese Abrechnungsvariante nennt sich Heizkosten Plus.

Für die Heizkostenabrechnung und die Hausnebenkostenabrechnung wird jeweils ein eigenes Abrechnungsdokument erzeugt. Werden beide Abrechnungsarten durchgeführt, so erscheint auf der Hausnebenkostenabrechnung der Gesamtsaldo aus Heiz- und Hausnebenkosten.

Abschnitt “Aufteilung der Kosten” #

Hier bestimmen Sie den Abrechnungsmaßstab der Kosten für Heizung und Warmwasser.

Grundsätzlich werden folgende Fälle unterschieden:

  • Aufteilung nach Verbrauch
  • Aufteilung nach Personen
  • Aufteilung nach Fläche

Bitte beachten Sie, dass die ausschließliche Aufteilung der Kosten nach Personen und Fläche nicht der Heizkostenverordnung entspricht. Wenn Sie dennoch Gründe haben, diese Aufteilung zu wählen, sollten Sie dies im Vorfeld mit Ihren Mietern klären. Die Heizkostenverordnung sieht für Heizung und Warmwasser einen flächenbezogenen Grundkostenanteil in Verbindung mit einem verbrauchsabhängigen Anteil vor. Das Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchskostenanteil beträgt in der Regel 30% zu 70%.

Auswahlfeld “Aufteilung Heizkosten“ #

Wählen Sie hier aus, wie die Heizkosten verteilt werden sollen:

nur nach FlächeHeizkosten werden nach den anteiligen Flächen der jeweiligen Wohnung verteilt
nur nach PersonenHeizkosten werden nach der Anzahl der Personen in den jeweiligen Wohnungen verteilt
nur nach VerbrauchHeizkosten werden zu 100% nach dem gemessenen Verbrauch verteilt.
Nach der Heizkostenverordnung ist dies nicht zulässig. Klären Sie dies bereits im Vorfeld mit Ihren Mietern.
30/70Heizkosten werden zu 30% nach Grundkosten und zu 70% nach Verbrauchskosten verteilt
40/60Heizkosten werden zu 40% nach Grundkosten und zu 60% nach Verbrauchskosten verteilt
50/50Heizkosten werden zu 50% nach Grundkosten und zu 50% nach Verbrauchskosten verteilt

Die Heizkostenverordnung sieht vor, die Kosten für Wärme und ggf. die Warmwasseraufbereitung gemäß Grundkosten und Verbrauch aufzuteilen. Das Verhältnis zwischen Grundkosten- und Verbrauchsanteil, den sogenannten Abrechnungsmaßstab, stellen Sie hier ein, wobei unterschiedliche Maßstäbe für Heizung und Warmwasser möglich sind. Einzelheiten zur Wahl des Abrechnungsmaßstabes finden Sie in §6 HKVO, §7 HKVO (Wärme) und §8 HKVO (Warmwasser).

Mit der Novelle der Heizkostenverordnung (HKVO), die mit Abrechnungszeiträumen ab 01.01.2009 wirksam wurde, ist eine genaue Regelung des Abrechnungsmaßstabes für Wärme in Kraft getreten.

Für die Praxis bedeutet §7, Abs. 1 HKVO, dass Sie bei Häusern, in denen Sie den Wärmeverbrauch im Wesentlichen messen können, mit dem Abrechnungsmaßstab 30 / 70, also 30% nach Grundkosten und 70% nach Verbrauch, meist richtig liegen.

Haben Sie den Abrechnungsmaßstab einmal festgelegt, sollten Sie ihn nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen sachgerechter Gründe wieder ändern (HKVO §6, Abs. 4). Auf keinen Fall dürfen Sie durch Variation des Abrechnungsmaßstabes von Abrechnungsjahr zu Abrechnungsjahr Ihren Kostanteil als Vermieter zu Ihren Gunsten beeinflussen.

Der Grundkostenanteil ist vorgesehen, weil stets Kosten für die Bereitstellung entstehen, auch wenn keine Wärme oder kein Warmwasser in Anspruch genommen wird. Da tatsächlich allein für die Möglichkeit, jederzeit die Heizkörper zu erwärmen oder Warmwasser zu zapfen Kosten entstehen, sind Abrechnungen, die zu 100% nach Verbrauch erfolgen, auch unter fachlichen Aspekten nicht empfehlenswert.

Wenn Sie in Ihrem Haus keine Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler installiert haben, bleiben Ihnen für die Aufteilung Heizkosten nur die Optionen „nur nach Fläche“ oder „nur nach Personen“. Gleiches gilt für die Aufteilung Warmwasser, wenn Sie keine Warmwasserzähler installiert haben.

Beachten Sie bitte, dass die Optionen „nur nach Fläche“ und „nur nach Personen“ für Liegenschaften, für die die Heizkostenverordnung gilt (§2 HKVO), nicht im Sinne des Gesetzgebers sind und Ihre Abrechnung angreifbar machen.

Auswahlfeld “Aufteilung Warmwasser” #

Wählen Sie hier aus, wie die Warmwasserkosten verteilt werden sollen.

Die Vorgehensweise und die möglichen Optionen ergeben sich analog zu Aufteilung Heizkosten.

Eingabefeld “mittlere Warmwasser-Temp.” #

Bei einer Warmwasserabrechnung muss zusätzlich noch die mittlere Warmwassertemperatur in Grad Celsius angegeben werden.

Hier tragen Sie die Temperatur ein, auf die Ihr Warmwasser durchschnittlich erwärmt wird. Üblicherweise handelt es sich um einen Wert zwischen 50°C und 60°C.

Die mittlere Warmwassertemperatur wird verwendet, um die Energiemenge für die Warmwasseraufbereitung mittels einer Formel zu berechnen. Dabei werden die Menge des verbrauchten Warmwassers sowie die Temperatur, auf die das Wasser erhitzt wird, zugrunde gelegt.

Wenn Sie die Energie für die Warmwasseraufbereitung mit einem separaten Wärmemengenzähler messen können, spielt die mittlere Warmwassertemperatur für die Abrechnung keine Rolle und wird nicht auf den Abrechnungsunterlagen angezeigt.

Hinweise zur Auswahl des Verfahrens zur Kostenermittlung der Warmwasseraufbereitung finden Sie hier .

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Inhalt
  • Abschnitt “Abrechnungszeitraum”
  • Abschnitt “Abrechnungsart”
  • Abschnitt “Aufteilung der Kosten”
    • Auswahlfeld “Aufteilung Heizkosten“
    • Auswahlfeld “Aufteilung Warmwasser”
    • Eingabefeld “mittlere Warmwasser-Temp.”
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