Version 2.6 – alle Neuerungen auf einen Blick!

Passend zum Datum wurde am 26.06.2026 die Version 2.6.0 der eddi24-Abrechnungsplattform veröffentlicht. Dank des täglichen Engagements unseres hauseigenen Entwicklungsteams im schönen Kassel wurde diese seitdem mit einigen Erweiterungen versehen, sodass alle Abrechner aktuell bereits mit Version 2.6.7 arbeiten.

Viele der technischen Verbesserungen sind dabei für den Endnutzer nicht auf den ersten Blick zu erkennen oder vollständig unsichtbar geblieben. Bevor wir zur Version 2.7.0 fortschreiten, möchten wir daher Ihr Augenmerk auf die wichtigsten Neuerungen der letzten Monate lenken.

Schon gewusst? In der Was Ist neu?-Kategorie der Online-Hilfe finden Sie eine stets aktuell gehaltene Liste der neuen Plattformversionen und der jeweilig zugehörigen Änderungen.

Erweiterung des CO₂-Rechners

Nach § 9 des Gesetzes zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) vermindert sich der vom Vermieter zu tragende Anteil an den CO₂-Kosten, wenn die Liegenschaft gewissen Beschränkungen unterliegt. Gibt es rechtliche Gründe, die entweder die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes durch Renovierung oder einen Wechsel zu einem CO₂-neutralen Brennstoff untersagen, so werden die Kosten des Vermieters halbiert. Sollte die Liegenschaft von Beschränkungen in beiden Bereichen betroffen sein, so entfällt der Vermieteranteil vollkommen.

Ein häufiges Beispiel für eine Reduktion des Vermieteranteils um 50% sind vermietete Objekte, die unter Denkmalschutz stehen und nicht ausreichend renoviert werden können.

Im CO₂-Rechner der Abrechnungsplattform können diese Verminderungen nun direkt in die Berechnung einbezogen werden, indem die zutreffenden Einschränkungen einfach angehakt werden. Die Einstellung ist einmalig und bleibt für alle Folgejahre bequem gespeichert.

Neue Anzeige der Hilfe in der Plattform

Wir haben die Standardanzeige des Handbuchs verbessert, um den Bildschirmplatz voll auszunutzen, ohne dass Handbuch und Eingabeflächen sich versehentlich überlappen können. Dabei können Sie zwischen einer schmalen und breiten Ansicht wählen.

Zusätzlich besteht jetzt die Option, das Handbuch von der rechten Bildschirmseite zu lösen und als größenverstellbares Fenster frei über den Bildschirm zu ziehen.

Vereinfachte Umstellung des Abrechnungszeitraums

Als Privatvermieter macht man die Heizkostenabrechnung meist nur einmal im Jahr. Uns ist daran gelegen, diesen Prozess so einfach wie möglich zu gestalten und lästige Wiedereinarbeitung zu vermeiden. Daher bietet Ihnen das Programm nun proaktiv an, den Abrechnungszeitraum einer bereits im letzten Jahr abgerechneten Liegenschaft direkt auf das nächste Abrechnungsjahr umzustellen. Der erste Arbeitsschritt ist damit bereits beim Öffnen der Liegenschaft erledigt. Die Endstände aus der vorherigen Abrechnung werden automatisch as Altstände übernommen, sodass lediglich die Kostenpositionen und neuen Zählerwerte eingetragen werden müssen.

Grundkostenanteil auch bei Pauschalabrechnung

Obwohl eine verbrauchsabhängige Abrechnung von der Heizkostenverordnung gefordert ist, kann es in Einzelfällen vorkommen, dass eine pauschale Abrechnung ohne Messwerte durchgeführt wird. Bisher standen zu diesem Zweck Berechnungen zu 100% nach Anteil der Nutzfläche oder zu 100% nach Anzahl der in den Wohneinheiten lebenden Personen zur Verfügung.

Wir haben diese Einstellungen für Sie verfeinert. Seit dem 28.09. ist es zusätzlich möglich, einen Grundkostenanteil für die personenbezogene Abrechnung einzustellen. In Anlehnung an die Standardvorgaben der verbrauchsabhängigen Abrechnung können 30 bis 50 % Grundkostenanteil ausgewählt werden. Dies gilt sowohl für die Heiz- als auch für die Warmwasserkosten und kann für beide Kostenarten unabhängig voneinander eingestellt werden.

Und was bringt die Zukunft?

Im Moment arbeiten wir auf Hochtouren an unserer Version 2.7.0 und freuen uns darauf, Ihnen mit der Veröffentlichung eine völlig neue Hilfestellung zur Verfügung zu stellen. Unser bewährter „Was muss ich als nächstes tun?“-Assistent wird um eine abschließende Prüfung ergänzt, die mehr bietet als nur eine bloße Sicherstellung der berechnungsnotwendigen Eingaben.

Bleiben Sie gespannt!

Ein Haus mit Connect-Gateway umgeben von Zählern, fertiger Abrechnung und Mieterportal auf einem Smartphone
NEU: Jetzt auch Messgeräte-Service durch eddi24!

Seit Anfang des Monats ist es endlich soweit: eddi24 bietet Messgeräte und Abrechnung direkt aus einer Hand an. Mit unserem Messgeräte-Service können Sie Ihre Liegenschaften für die ab 2027 geltende Funkzählerpflicht bereit machen, ohne extra ein separates Unternehmen zu beauftragen.

Wie funktioniert es?

Sie füllen unkompliziert unser Anfrageformular aus, und erhalten zeitnah ein unverbindliches Angebot von unserem Messgeräte-Team – inklusive aller benötigten Zähler, eines Connect Gateways zur digitalen Auslesung dieser, sowie der vorraussichtlichen Montagekosten. Ob Sie die Geräte lieber kaufen oder mieten möchten, ist dabei Ihnen überlassen. Gern erstellen wir auch zwei Angebote zum Vergleich.

Wenn Sie sich für die Umrüstung durch eddi24 entscheiden, erhalten Sie in Folge ein verbindliches Angebot und wir arrangieren einen Einbautermin über unser überregionales Montage-Netzwerk.

Welche Vorteile hat die Umrüstung durch eddi24?

Sie arbeiten mit einem zentralen Ansprechpartner bei eddi24 und müssen sich keine Gedanken über Fragen wie die Kompatibilität der Zähler zu den benötigten Funkstandards machen. Die von uns installierten Funksysteme sind Gesamtpakete. Durch das zugehörige Gateway werden die Zählerwerte direkt an die eddi24-Plattform übertragen. In Zukunft entfällt damit das händische Eintragen der Zählerwerte, und die Abrechnung ist so schnell erledigt wie noch nie.

Zudem gewähren Sie Ihren Mietern automatisch Einsicht in die monatsaktuellen Verbräuche von Heizung und Warmwasser. Durch die übersichtliche grafische Aufbereitung im Mieterportal sind alle schnell über Ihre Heizgewohnheiten im Bilde und können gezielt sparen. Ihrer gesetzlichen Informationspflicht als Vermieter ist damit ohne Mehrarbeit ihrerseits Genüge getan.

Nach abgeschlossener Umrüstung sehen Sie den neuen rechtlichen Anforderungen somit sorglos entgegen.

Und dazu: 50% Rabatt auf die Abrechnung!
Bei Ausstattung Ihrer Liegenschaft über den Messgeräte-Service erhalten Sie einen Preisnachlass von 50% auf die nächsten Abrechnungsgebühren.*

* Die Vergünstigung bezieht sich auf das direkt auf die Umrüstung folgende Abrechnungsjahr und ist nicht übertragbar.

Haus mit installiertem Funksystem
Achtung: ab 2027 werden Funkzähler zur Pflicht!

Vermieter aufgepasst! Ab dem 01.01.2027 sind Sie verpflichtet, Ihre Liegenschaften mit fernablesbaren Zählern für den Wärme- und Warmwasserverbrauch auszustatten. Dies wurde in der 2021 in Kraft getretenen Änderung der Heizkostenverordnung beschlossen. Grundlage ist die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie von 2018. Sie ist Teil des fortlaufenden Engagements, die CO2-Emissionen der EU-Mitgliedstaaten drastisch zu reduzieren und somit das bis 2030 gesetzte Ziel einer 40-prozentigen Reduktion in Treibhausgasemissionen zu erreichen.

Heizungssysteme spielen beim Energiewandel eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Ungefähr ein Drittel des gesamten CO2-Austoßes der Europäischen Union wird von Gebäuden verursacht. Um diesen Anteil zu senken, soll allen Nutzern von Wohn- und Gewerbeeinheiten die Möglichkeit gegeben werden, ihren Verbrauch genau nachzuverfolgen und mit dem Durchschnitt zu vergleichen. Ein Verständnis für das eigene Heizverhalten deckt unnötig hohe Verbräuche auf und schafft Anreiz, diese zu reduzieren. Dies spart dem Nutzer unnötige Kosten und schont unsere Umwelt. Zusätzlich erhalten Sie als Vermieter die Möglichkeit, die Energieeffizienz Ihres Objektes detailgenau zu erfassen und damit eventuelle Problemzonen zu erkennen.

Um die hierfür notwendige Unterjährige Verbrauchsinformation (kurz: UVI) möglich zu machen, bedarf es monatlicher Verbrauchsdaten, wie sie durch Funkzähler übermittelt werden. Daher ist es bereits seit dem 01. Dezember 2021 Pflicht, bei der Anlage neuer Messsysteme ausschließlich fernablesbare Technik zu verwenden. Analoge Zähler dürfen im Augenblick nur noch als Ersatz für defekte Zähler in bereits bestehenden Systemen verbaut werden (§ 5 Abs. 2 HKVO). Solche bereits vorhandene Messtechnik darf aber nicht auf Dauer im Einsatz bleiben. Die Übergangsfrist für die Umrüstung auf Funkzähler geht nur noch bis Ende 2026. Ab Anfang des Jahres 2027 sind Funkzähler offiziell für alle Gebäude vorgeschrieben (§ 5 Abs. 3 HKVO).

Ausgenommen davon sind nur Sonderfälle nach § 11 HKVO und Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter eine der Wohnungen selbst bewohnt. Im letzteren Fall findet die Heizkostenverordnung grundsätzlich keine Anwendung.

Damit Sie den neuen gesetzlichen Anforderungen problemlos gerecht werden können, haben wir unser Casameta-Portal von Grund auf für die Nutzung von Funkzählern aufgebaut. Mit unseren Gateways werden die Zählerdaten aus Ihrer Liegenschaft direkt nach Casameta übertragen und können dort bequem per Knopfdruck in die Abrechnung übernommen werden. Sie bleiben unabhängig von Messdiensten und reduzieren dennoch Ihren Eigenaufwand auf ein absolutes Minimum!

Sie sind von der Änderung betroffen und haben noch keine Funkzähler einbauen lassen? Unser Messgeräte-Service arbeit überregional und ist gern für Sie da!