Frage #
Sind die Messgeräte in der Heizkostenabrechnung umlagefähig?
Antwort #
Beim Kauf der Messgeräte ist es gängige Praxis, 11 % der entstandene Kosten verteilt auf 10 Jahre anzusetzen. Bei Wärmemengenzählern, Heizkostenverteilern und Warmwasserzählern können Sie den entstandenen Anteil als Heiznebenkosten eintragen. Den Anteil für Kaltwasserzähler können Sie als Hausnebenkosten eintragen.
Sobald ein Mieter die Heizkostenabrechnung beanstanded, ist die Abrechnung ungültig, da es sich nur um gängige Praxis handelt.