Frage #
Wie wird die CO2-Abgabe bei Gewerbeimmobilien gehandhabt?
Antwort #
Bei Gewerbeimmobilen gilt zunächst eine 50:50-Teilung der Kosten. Ausnahmen bestehen nur, wenn Vermieter und Mieter die Umlage der CO2-Abgabe vertraglich anders geregelt haben.
Kostenumlagen von über 50 Prozent zu Ungunsten des Mieters sind nicht gestattet. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind damit rechtlich unwirksam. Wenn sich der Mieter selbst mit Wärme und Warmwasser versorgt, muss der Vermieter ihm 50 Prozent der Kohlendioxidkosten erstatten. (Siehe: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO₂KostAufG § 8)
Bis Ende 2025 soll auch für Nichtwohngebäude ein Stufenmodell entwickelt worden sein.
In Wohngebäuden und gemischt genutztes Gebäuden soll die Aufteilung zwischen Mietern und Vermietern in einem zehnstufigen Stufenmodell erfolgen.
Bei einer sehr schlechten Energiebilanz (ab 52 kg CO2-Ausstoß pro Quadratmeter) tragen die Vermieter den höchsten Anteil an der CO2-Abgabe (95 Prozent). Ist sie sehr gut (weniger als 12 kg CO2 pro Quadratmeter, was dem Effizienzhausstandard EH 55 entspricht), trägt die Kosten weiterhin vollständig der Mieter. Maßgebend ist der nachgewiesene, durch den Verbrauch des Mieters entstandene, CO2-Ausstoß.