Frage #
Besteht die Pflicht zur Herausgabe des OMS-Schlüsselmaterials gemäß § 5 Abs. 5 HKVO nur im Fall eines Wechsels des Messdienstleisters („Übernahme durch eine andere Person“), oder steht dem Gebäudeeigentümer dieser Anspruch jederzeit zu, auch im laufenden Vertragsverhältnis?
Antwort #
Gesetzliche Grundlage § 5 Abs. 5 HKVO lautet:
„Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der Ablesung durch eine andere Person diese die Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.“
Systematische und teleologische Auslegung #
1. Systematik des Absatzes:
Der Satz über die Herausgabe des Schlüsselmaterials “Das Schlüsselmaterial (…) zur Verfügung zu stellen” steht eigenständig neben dem Satz über den Fall der Übernahme. Eine grammatikalische Verknüpfung („nur im Fall der Übernahme“) besteht nicht.
2. Zielsetzung:
Laut Begründung zur Änderungsverordnung (BR-DRs. 643/21 „Problem und Ziele“) dient § 5 Abs. 5 HKVO der Herstellung von Interoperabilität und Datenhoheit. Eigentümer sollen befähigt werden, selbst oder durch Dritte auf die Verbrauchsdaten zuzugreifen. Eine Beschränkung auf Vertragsende wäre sinnwidrig.
3. Begriff „andere Person“:
Dieser bezeichnet jede andere Stelle als die bislang ablesende – auch den Eigentümer selbst oder eine von ihm beauftragte Hausverwaltung. Eine Beschränkung auf Messdienstleisterwechsel findet im Gesetz keine Stütze.
Datenschutzrechtliche Einwände #
1. Personenbezug:
Das OMS-Schlüsselmaterial selbst ist kein personenbezogenes Datum i. S. v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da es keine Information über eine identifizierte oder identifizierbare Person enthält.
Es handelt sich um technische Zugangsdaten, nicht um Verbrauchswerte.
2. Zweck der Datenverarbeitung:
Die Verwendung der Verbrauchsdaten zur Heizkostenabrechnung erfolgt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. HKVO). Eine Einwilligung der Mieter ist daher nicht erforderlich. Die Weitergabe der Schlüssel an den Eigentümer dient diesem gesetzlich legitimierten Zweck.
Ergebnis #
Die Annahme, die Herausgabepflicht bestehe nur im Fall eines Messdienstleisterwechsels, ist mit Wortlaut, Systematik und Zweck des § 5 Abs. 5 HKVO nicht vereinbar. Der Gebäudeeigentümer hat einen jederzeitigen Anspruch auf kostenfreie Herausgabe des OMS-Schlüsselmaterials. Datenschutzrechtliche Erwägungen stehen dem nicht entgegen.
