Frage #
Der Abrechnungszeitraum der Energiekostenrechnung ist ein anderer, als der Ablesezeitraum der Zähler. Wie gehe ich damit um?
Antwort #
Für die Heizkostenabrechnung gilt das Leistungsprinzip, d. h. die Kosten sind ausschließlich über die Betriebskosten abzurechnen, welche im jeweiligen Abrechnungszeitraum entstanden sind.
Wenn Sie mit Gas heizen, empfiehlt es sich, den Abrechnungszeitraum Ihrer Liegenschaft an den Abrechnungszeitraum Ihres Gasversorgers zu koppeln. Damit tun Sie ohne mühsame Abgrenzungsarbeiten Ihrer Pflicht genüge, nur die Brennstoffkosten in Ansatz zu bringen, die auch tatsächlich entstanden sind.
Für die Nebenkostenabrechnung können die Kosten entweder in dem Zeitraum abgerechnet werden, in dem Sie entstanden sind, oder mit Zugang der Rechnung.
Hinsichtlich des Kaltwassers können Sie nach dem sogenannten Abflussprinzip verfahren und genau die Kosten abrechnen, mit denen Sie innerhalb des Abrechnungszeitraums Ihrer Liegenschaft belastet wurden – unabhängig davon, ob auch der tatsächliche Verbrauch in gleicher Höhe stattgefunden hat. Anders wäre es kaum möglich, einen identischen Abrechnungszeitraum für Heizkosten und Kaltwasser zu verwenden, was aus Vereinfachungsgründen sehr zu empfehlen ist.
Laut Gesetzgebung muss der Abrechnungszeitraum immer ein Jahr betragen. Dies muss aber nicht zwangsläufig das Kalenderjahr sein. Ein einmal gewählter Abrechnungszeitraum sollte jedoch auch für die Folgejahre stets beibehalten werden.