Der Abrechnungszeitraum ist eine ganz wesentliche Angabe bei der Erstellung von Heiz- und Hausnebenkostenabrechnungen. Er ist gekennzeichnet durch ein Anfangsdatum „Von:“ , dem ersten Tag der Abrechnungsperiode, sowie einem Endedatum „Bis:“, dem letzten Tag der Abrechnungsperiode.
Der Abrechnungszeitraum muss genau ein Jahr betragen, kann aber von dem Kalenderjahr abweichen. So ist z.B. auch
Von: 01.04.2022
Bis: 31.03.2022
ein legitimer Abrechnungszeitraum.
Die Tages- und Monatsangaben des Abrechnungszeitraums sollten einmal festgelegt und dann für die Folgejahre beibehalten werden. Abweichungen von der Jahresdauer sind nur zulässig, um in einen neuen Abrechnungsturnus zu gelangen und sollten die Ausnahme bleiben. Insbesondere die Verlängerung des Abrechnungszeitraums über ein Jahr hinaus wird von der Rechtsprechung äußerst kritisch beurteilt.
Der Beginn des Abrechnungszeitraumes spielt dabei keine Rolle. Es ist daher zulässig einen Zeitraum vom 01.02. bis zum 31.01. des Folgejahres abzurechnen. Unzulässig wäre ein Zeitraum vom 01.02. bis zum 30.06. des Folgejahres.
Der typische Abrechnungszeitraum ist jedoch der 01.01. bis zum 31.12. des gleichen Jahres. Die Jahresabrechnungen der Energieversorger entsprechen typischerweise ebenfalls diesem Zeitraum.
Bei der Wahl des Abrechnungszeitraums sollten Sie beachten, dass die Abrechnung der Heizkosten nach dem sogenannten Leistungsprinzip zu erfolgen hat. Das bedeutet, dass Sie nur die Kosten in Ansatz bringen dürfen, die im Abrechnungszeitraum auch tatsächlich angefallen sind. Wenn Sie zum Beispiel mit Gas heizen, erhalten Sie von Ihrem Lieferanten in der Regel zu einem feststehenden Zeitpunkt eine Jahresrechnung. Es empfiehlt sich, den Abrechnungszeitraum so zu wählen, dass er mit dem Zeitraum auf der Gasrechnung weitgehend übereinstimmt. Dies erspart Ihnen aufwändige Abgrenzungsrechnungen, um nur das tatsächlich im Abrechnungszeitraum verbrauchte Gas und die zugehörigen Kosten zu ermitteln.
Bei der Nebenkostenabrechnung, d.h. bei der Abrechnung der Kostenpositionen, die nichts mit Heizung und Warmwasser zu tun haben, ist die Angabe von Kosten auch nach dem Abflussprinzip zulässig. Das bedeutet, dass Sie die Kosten in Ansatz bringen dürfen, die Ihnen im Abrechnungszeitraum in Rechnung gestellt wurden, auch wenn der Abrechnungszeitraum von dem Leistungszeitraum z.B. Ihres Wasserversorgers abweicht.
Insofern können Sie den Abrechnungszeitraum an den Erfordernissen der Heizkostenabrechnung ausrichten und bei der Angabe der Kosten für die Nebenkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip verfahren.
Behalten Sie den vollen Abrechnungszeitraum auch dann bei, wenn Sie einen Mieterwechsel haben. So verständlich der Wunsch ist, dem ausziehenden Mieter sofort eine Endabrechnung vorzulegen, so wenig ist dies gesetzlich vorgesehen. Es muss zunächst das Ende des regulären Abrechnungszeitraums abgewartet und dann eine Abrechnung über den gesamten Zeitraum durchgeführt werden. Erst dabei kann der Kostenanteil des ausgezogenen Mieters ermittelt und in Rechnung gestellt werden Die rechtliche Grundlage zum Abrechnungszeitraum finden Sie in § 556 BGB